Kategorie: Scheinwerfer

In der Dunkelheit ohne Beleuchtung mit dem Fahrrad fahren ist kein Spaß und gefährlich. Sie sitzen nicht sicher im Sattel und es ist gemäß der StVZO (§67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) auch gar nicht erlaubt.

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Sind Sie ohne Beleuchtung unterwegs, dann können andere Verkerhrsteilnehmer Sie nur schlecht sehen, im schlimmsten Fall auch übersehen.

Daher gilt: Wer mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen möchte, der muss das Rad mit einer entsprechenden Lichtanlage ausstatten. Diese Lichtanlage muss unter anderem aus einem weißen Vorderlicht und einer roten Rückleuchte bestehen. Welche weiteren Bestandteile dazugehören, lesen Sie in unserer Beleuchtungsberatung. Das Vorderlicht wird auch Scheinwerfer genannt.


Fahrradbeleuchtung vorne

Fahrradbeleuchtung mit LED - und Sie sehen mehr

Eine Lichtanlage, die auch einen Scheinwerfer beinhaltet, wird zumeist durch einen Dynamo betrieben. Allerdings ist dies heute nicht mehr Pflicht. Nach des Gesetzesnovelle des §67 StVZO im Jahre 2013 dürfen auch Fahrräder mit Batteriebeleuchtung (diese muss aber StVZO-zugelassen sein), am Straßenverkehr teilnehmen. Wer aber auch weiterhin mit Dynamo und Scheinwerfer unterwegs ist, kann mittlerweile zwischen Halogen- und LED-Scheinwerfern wählen. Halogen-Scheinwerfer werden heutzutage fast nur noch an günstigen Fahrrädern, teilweise auch an Kinderädern verbaut.

LED-Scheinwerfer und Halogenscheinwerfer unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich es Preises (Halogen ist kostengünstiger), sondern auch hinsichtlich der Leuchtkraft. Während Glühlampen maximal 20 Lux Lichtleistung aufweisen, können LEDs die Straßen sehr hell erleuchten. Moderne LED Scheinwerfer können Lichtleistungen bis zu 140 Lux bieten. Möglich wird dies dank LED Technik in Kombination mit Klarglas-Prisma Einsätzen.



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Scheinwerfer – Was muss ich beim Kauf und der Wartung beachten?

Wenn Sie einen neuen Scheinwerfer für Ihr Fahrrad kaufen, dann müssen Sie auf die Kompatibilität des Scheinwerfers mit Ihrem Dynamo achten. Es gibt Scheinwerfer die für Nabendynamos geeignet sind sowie Scheinwerfer, die für Seitenläuferdynamos geeignet sind. Ebenso gibt es Frontscheinwerfer, die für beide Dynamotypen geeignet sind. Wenn Sie auch bei Stillstand, beispielsweise an der Ampel, durch Ihre Fahrradbeleuchtung besser gesehen werden möchten, dann empfiehlt sich ein Scheinwerfer mit Standlichtfunktion. Diese Scheinwerfer sind auch dann besonders geeignet, wenn Sie mit Ihrem Fahrrad oft auf weniger gut ausgeleuchteten Straßen unterwegs sind.

In unserem Fahrrad Online Shop boc24.de bieten wir Ihnen nicht nur einzelne Scheinwerfer mit Standlichtfunktion, sondern beispielsweise auch Citybikes und Trekkingräder, die mit einer solchen Scheinwerfertechnik ausgestattet sind. Wenn Sie sich für einen Scheinwerfer entschieden und diesen montiert haben, müssen Sie ihn nur noch richtig positionieren. Ist der Scheinwerfer nicht optimal eingestellt, können zwei Dinge geschehen: Sie blenden den Gegenverkehr oder Sie leuchten die Fahrbahn nur teilweise aus. Wie Sie Ihren Fahrrad Scheinwerfer richtig einstellen, können Sie sich hier ansehen. Um sicherzustellen, dass Ihre Fahrradbeleuchtung funktionstüchtig ist, sollten Sie diese in regelmäßigen Abständen kontrollieren. Gern können Sie diese Kontrolle auch in unseren Werkstätten durchführen lassen.


Welche Vorschriften gelten für Fahrradbeleuchtung?

Seit 2017 haben sich die Vorschriften für die Beleuchtung eines Fahrrads geändert. Für Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten ist jetzt auch die Ausstattung mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht sowie Bremslicht erlaubt.

An mehrspurigen Fahrrädern wie Rikschas oder Lastenrädern sind außerdem Fahrtrichtungsanzeiger gestattet. Die Dynamopflicht wurde gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bereits 2013 abgeschafft. Seither sind mit Batterien oder Akkus betriebene Leuchten gesetzlich zugelassen. Pedelecs ohne Anfahrhilfe bis 25 Stundenkilometer (km/h) oder mit Anfahrhilfe bis 6 km/h sind inzwischen mit einer Nenndauerleistung des Motors von 250 Watt dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Die Lichtanlage darf daher ebenfalls ohne Dynamo mit Strom aus dem Antriebsakku laufen. Diese Fahrradbeleuchtung ist laut StVZO vorgeschrieben:

  • Vorne ein weißer Scheinwerfer und ein weißer Frontreflektor.
  • Hinten ein rotes Rücklicht und ein roter Großflächenreflektor mit dem Prüfzeichen Z.
  • Je zwei gelbe Reflektoren an beiden Radspeichen oder weiße Reflexstreifen an den Reifen beziehungsweise Felgen.
  • Nach vorne und hinten wirkende gelbe Reflektoren an beiden Pedalen.


 
Vorderbeleuchtung

Was für Strafen erwarten Sie bei einem Verstoß?

Wenn man mit einer unvollständigen, defekten oder ganz fehlende Beleuchtung Fahrrad fährt, kann es ein Bußgeld von 20 Euro geben. Tagsüber muss das Licht natürlich einsatzbereit sein. Aufsteckleuchten dürfen Radfahrer bei guten Sichtverhältnissen zwar aus der Halterung nehmen. Sie müssen die funktionstüchtigen Scheinwerfer aber stets im Gepäck haben. Wenn Sie im Dunkeln fahren sollten, kostet ein Verstoß mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 25 Euro. Verursacht ein Radfahrer ohne Beleuchtung einen Unfall, droht ein Bußgeld von 35 Euro.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Fahrradbeleuchtung gelten auch für Rennräder oder Mountainbikes. Bei einer Missachtung fallen daher die gleichen Bußgelder an, sofern Sie mit den Sportgeräten außerhalb eines offiziellen Radrennens im Straßenverkehr unterwegs sind. Wenn beispielsweise an Klickpedalen die Reflektoren fehlen, sind Radfahrer zur Nachrüstung verpflichtet. Gut sichtbare Reflexstreifen an den Schuhspitzen und -fersen ermöglichen eine meist geduldete Übergangslösung.

Was leisten Batterie-und Akkuleuchten

Batterie- und Akkuleuchten befestigen Sie in einer stabilen Halterung oder mit einem Schnappverschluss am Fahrradlenker und am Gepäckträger. Bei Rennrädern und Mountainbikes ohne Gepäckträger fixieren Sie das Rücklicht so an der Sattelstütze, das es nicht durch die Kleidung verdeckt wird. Diese mobile Fahrradbeleuchtung hat folgende Vorteile:

  • Die Front- und Rücklichter lassen sich mit einem einfachen Handgriff anbringen.
  • Zum Diebstahlschutz nehmen Sie die Leuchten ab, wenn Sie vom Rad steigen.

  • Das geringe Gewicht stört bei sportlich ambitionierten Fahrten kaum.                                                      
  • Für den Betrieb benötigen die Lichter keinen körperlichen Kraftaufwand beim Radfahren.

  • Die Scheinwerfer leuchten unabhängig von der Witterung auch bei Nässe.
  • Das Licht erlischt bei Stillstand an einer Kreuzung oder Ampel nicht.

  • Mit bis zu 90 Lux übertreffen sie die gesetzlich geforderte Beleuchtungsstärke von 10 Lux.
  • Bei zahlreichen Modellen lässt sich die Helligkeit je nach den äußerlichen Lichtverhältnissen variabel einstellen.



Diese Beleuchtungsstärke muss an Ihrem Fahrrad erforderlich sein

Der Fahrradscheinwerfer muss mindestens 10 Lux haben, dieses Lux Anzahl ist auch vorgeschrieben. Lux ist die Anzahl wie viel Licht auf eine bestimmte Fläche fällt. Die Leuchtkraft wird in einer Entfernung von 10 Metern im Zentrum des Lichtkegels senkrecht zur Fahrbahn gemessen. Die weitaus höhere Beleuchtungsstärke der modernen Fahrradbeleuchtung spendet an diesem Messpunkt mehr Licht. Einige Hersteller geben die Leistung der Fahrradscheinwerfer in Lumen an. Diese Maßeinheit für den Lichtstrom erfasst die gesamte Strahlungsleistung der Beleuchtung. Ein Lux entspricht einem Lumen pro Quadratmeter.